Gesetzlicher Auftrag der Kindertagesstätte nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern ( Kinderbildungsgesetz- Kibiz)-
Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –SGB VIII-
Erstes Kapitel
§ 2 Allgemeiner Grundsatz
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit.
Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages.
§ 3 Aufgaben und Ziele
1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsauftrag.
2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die Tagespflegeperson (Tagesmutter oder- vater) haben den Bildungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.
Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen
§ 16 Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere
1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,
2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung von Tagesmüttern und –vätern und zu deren Beratung und oder Qualifizierung bieten,
3. die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln,
4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, die über § 13 Abs. 5 hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtungen besuchen
und die ein Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.
(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.




